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   BFH, 19.12.2000 - VII R 39/00   

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https://dejure.org/2000,10957
BFH, 19.12.2000 - VII R 39/00 (https://dejure.org/2000,10957)
BFH, Entscheidung vom 19.12.2000 - VII R 39/00 (https://dejure.org/2000,10957)
BFH, Entscheidung vom 19. Dezember 2000 - VII R 39/00 (https://dejure.org/2000,10957)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrabgabe; Frist für die Vorlage der Nachweise als Voraussetzung für die zolltarifliche Einordnung von Rindern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 17, AO 1977 § 110
    Nationales Recht; Wiedereinsetzung; Zollkodex

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2001, 820
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 14.05.1998 - VII R 96/97

    Abfertigung von Rindern - Zollrechtlich freier Verkehr - Reinrassige Zuchtrinder

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 39/00
    a) Es ist unstreitig, dass die Klägerin die erforderlichen Nachweise für die zollbegünstigte Einfuhr reinrassiger Rinder, die in den KN-Code 0102 10 10 einzureihen sind, nicht innerhalb der in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 (VO Nr. 2342/92) der Kommission vom 7. August 1992 (ABlEG Nr. L 227/12), berichtigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3224/92 der Kommission vom 4. November 1992 (ABlEG Nr. L 320/30), i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 286/93 der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABlEG Nr. L 34/7) vorgeschriebenen Frist von 15 Monaten erbracht hat (zur Frist vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 1998 VII R 96/97, BFH/NV 1999, 90).

    Denn, wie der Senat bereits entschieden hat, ist diese Vorschrift neben Art. 17 ZK nicht anwendbar, weil Art. 17 ZK die Möglichkeit zur Verlängerung von zollrechtlich vorgegebenen Fristen abschließend regelt (Senatsurteile in BFH/NV 1999, 90, und in BFH/NV 1999, 1257; Witte/Huchatz, Zollkodex, 2. Aufl., Art. 17 Rz. 1, 7).

    c) Da die Rinder somit dem KN-Code 0102 90 51 zuzuordnen sind, führt dies zum Verlust der Zoll- und Einfuhrabschöpfungsfreiheit und damit gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchst. b letzte Alternative ZK (Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Einfuhrabgabenfreiheit) zur Entstehung der Abgabenschulden (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 90).

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 39/00
    Das FG weist mit Recht darauf hin, dass anderenfalls, nämlich bei Anwendung nationaler Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Gefahr einer unterschiedlichen Behandlung der Wirtschaftsteilnehmer in den verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, die das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht gerade verhindern will (vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 11. November 1999 C-48/98, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2000, 12, 14 Rz. 40).

    Dafür, dass ein besonderer Fall i.S. der in Art. 859 ZKDVO abschließend aufgezählten Fälle (vgl. dazu EuGH in ZfZ 2000, 12, 14 Rz. 43) vorliegt, bestehen keine Anhaltspunkte.

  • BFH, 09.02.1999 - VII R 94/97

    Einfuhr lebender Rinder; Zoll- und Einfuhrabschöpfungsvergünstigung

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 39/00
    Da die Vorinstanz auch über die zolltarifliche Einordnung der eingeführten Tiere entschieden hat, liegt ein nach § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache vor (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 1999 VII R 94/97, BFH/NV 1999, 1257).

    Denn, wie der Senat bereits entschieden hat, ist diese Vorschrift neben Art. 17 ZK nicht anwendbar, weil Art. 17 ZK die Möglichkeit zur Verlängerung von zollrechtlich vorgegebenen Fristen abschließend regelt (Senatsurteile in BFH/NV 1999, 90, und in BFH/NV 1999, 1257; Witte/Huchatz, Zollkodex, 2. Aufl., Art. 17 Rz. 1, 7).

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

    Auszug aus BFH, 19.12.2000 - VII R 39/00
    Es ist zwar richtig, dass mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Frist nicht nachträglich verlängert wird, sondern nur die versäumte Rechtshandlung, wenn sie nachgeholt wird, unter bestimmten Umständen als rechtzeitig erfolgt fingiert wird (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Dezember 1986 GrS 1/85, BFHE 148, 414, BStBl II 1987, 264; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 110 AO 1977 Rz. 2).
  • FG Hamburg, 15.05.2013 - 3 K 17/13

    Erbschaftsteuer: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der

    c) Vergleichbar handelt es sich um eine solche auch bei der steuerlichen Festsetzungsfrist bzw. -verjährung, wo nach ständiger Rechtsprechung gleichfalls eine Wiedereinsetzung - verfassungsrechtlich nach Art. 3, 19, 20, 103 GG unbedenklich - ausscheidet (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 12.05.2009 VII R 5/08, BFH/NV 2009, 1602, HFR 2010, 4; vom 19.12.2000 VII R 39/00, BFH/NV 2001, 820, HFR 2001, 611; im Unterschied zur Veranlagungs-Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a. F., vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22.05.2006 VI R 51/04, BStBl II 2006, 833, und im Unterschied zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Kindergeldantrags-Sechsmonatsfrist § 66 Abs. 3 EStG a. F., vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2000 VI R 65/99, BFHE 193, 361, BStBl II 2001, 109; vgl. insges.
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